DE
FR EN
Sierre-Zinal 2025 Samstag, 9. August

11. Doping und die Folgen (art. 49-51)

Dopingpolitik bei Sierre-Zinal:

  • Die Rennleitung hat die Dopingregeln für das Rennen verschärft. Diese muss von allen Teilnehmern bei der Anmeldung akzeptiert werden.
  • Sierre-Zinal bekämpft seit vielen Jahren jede Form von Doping, indem es systematisch Dopingkontrollen (WADA) für die Kategorie "Fahrer" anordnet. Die Dopingkontrollen (WADA) werden in Zusammenarbeit mit der World Mountain Runnning Association (WMRA), einer Vereinigung, die mit World Athletics (internationaler Leichtathletikverband) zusammenarbeitet, fortgesetzt.
  •  Mit der Anmeldung für Sierre-Zinal und der damit verbundenen Annahme des Reglements des Laufs verpflichtet sich jeder eingeladene Athlet, im Falle eines nachgewiesenen Dopingvergehens insbesondere die erhaltenen Prämien, die Anmeldegebühren und die Unterkunftskosten vollständig an den Verein Sierre-Zinal zurückzuerstatten. Darüber hinaus kann Sierre-Zinal eine zusätzliche Entschädigung für den durch das Rennen verursachten Imageschaden verlangen.
  • Um die Zahlungsfähigkeit der eingeladenen Athleten zu gewährleisten, sind die Trainer, Manager und/oder Mannschaften vertraglich und solidarisch im Sinne von Art. 143 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zur Rückerstattung der im vorherigen Absatz genannten Beträge verpflichtet. Sie verpflichten sich daher selbst, die Prämien, Anmeldegebühren und Unterbringungskosten vollständig zurückzuzahlen und dem Verein Sierre-Zinal eine eventuelle Entschädigung zu zahlen.
  • Alle Teilnehmer, die bei einer Dopingkontrolle in Sierre-Zinal positiv getestet wurden, sowie Teilnehmer, die in Sierre-Zinal unter einer versteckten provisorischen Suspendierung gelaufen sind, werden nicht mehr zur Teilnahme an Sierre-Zinal eingeladen. 

Art. 49 Doping

Jeder Teilnehmer am Lauf Sierre-Zinal verpflichtet sich:

  • sich sämtlichen Urin- und/oder Blut- und/oder Haar- und/oder Speichelproben und den damit verbundenen Analysen innerhalb von 30 Tagen vor dem Lauf Sierre-Zinal und bis zu 15 Tagen nach dem betreffenden Lauf zu unterziehen. Die Kosten, die durch die Entnahme der Proben und die damit verbundenen Analysen entstehen, gehen selbstverständlich direkt zu Lasten des Organisators;
  • die aktuelle Liste der Verbote laut der Welt-Antidoping-Richtlinien einzuhalten;
  • zu akzeptieren, auf sämtliche Einladungen des Organisators vor Ort oder auf Entfernung (per Telefon oder per Videotelefon) zu antworten, um sich über seine Fähigkeit oder seine Unfähigkeit am Wettkampf teilzunehmen auszutauschen oder über seine mögliche Deklassierung nach dem Wettkampf;
  • sämtliche gut leserlichen Formulare der Antidoping-Kontrolle auszuhändigen, die 30 Tage vor Beginn des Wettkampfs und bis zu 15 Tage nach dem Wettkampf durchgeführt wird;
  • dem Organisator spontan jede Antidoping-Prozedur mitzuteilen, die gegen ihn von einer nationalen Antidoping-Instanz oder von einer internationalen Instanz des Kampfes gegen das Doping eingeleitet wird, sowie jede provisorische oder definitive Suspendierung, die diesen Teilnehmer betreffen und die dem Publikum oder dem Organisator unbekannt sind;
  • die Verwendung von Daten, die ihn betreffen und die ausschliesslich zur Forschung und streng anonym verwendet werden, zu akzeptieren. Jeder Teilnehmer hat das Recht, das er beim Organisator geltend machen kann (siehe Art. 54 Datenschutz), auf die Einsicht, die Berichtigung und den Einspruch gegen die Angaben, die ihn betreffen,

Jedes unvernünftige Versäumnis, jede Weigerung oder jede Übermittlung falscher Informationen in Zusammenhang mit den Antidoping-Kontrollen im allgemeinen, kann die Neutralisierung des Teilnehmers vor dem Wettkampf oder seine Disqualifizierung nach dem Wettkampf nach sich ziehen, mit den Konsequenzen, die im vorliegenden Reglement vorgesehen sind (Art. 45 Disqualifikation).

Art. 50 Erwiesener Dopingfall

Bei einem erwiesenen Dopingfall eines Teilnehmers infolge eines positiven Tests, der 3 Monate vor oder nach dem Lauf Sierre-Zinal, oder während des Laufs Sierre-Zinal durchgeführt wurde, für den der betroffene Teilnehmer mit einer rechtsgültigen Beschlussfassung verurteilt wurde, oder wenn die Ergebnisse eines Teilnehmers am Lauf Sierre-Zinal nachträglich annulliert werden kraft einer rechtsgültigen Sanktion der Behörden der Dopingbekämpfung, die auch die Zeit des Laufs Sierre-Zinal umfasst, oder wenn der Teilnehmer am Lauf Sierre-Zinal nicht teilnehmen sollte, da er unter einer provisorischen Suspendierung steht, wird der Teilnehmer als gedopt betrachtet (« Fall des erwiesenen Dopings ») und er wird für den Lauf Sierre-Zinal für die besagte Ausgabe disqualifiziert (Art. 45 Disqualifikation).

Ausserdem muss er dem Organisator die folgenden Beträge rückerstatten:

  • sämtliche Preisgelder, die der gedopte Teilnehmer vom Organisator für die besagte Ausgabe des Laufs erhalten hat (Preisgelder entsprechend der Platzierung und der Zeit, Startgeld oder Rekordprämie, siehe Art. 41 Preisgelder entsprechend der Platzierung und der Zeit, Art. 42 Startgeld und Art. 43 Rekordprämie;
  • die Kosten für die Unterkunft, den Transport und alle anderen Kosten, die der Organisator für den gedopten Teilnehmer bezahlt hat;
  • die Anmeldegebühr von CHF [95].-, falls es sich um einen eingeladenen Läufer handelt.

Der gedopte Teilnehmer muss auch, entsprechend eines Beschlusses, den der Organisator nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falls fasst, eine Entschädigung für die Verwaltungsarbeit, sowie für den Imageschaden, der dem Lauf Sierre-Zinal entsteht, in Höhe von maximal CHF [100].- bezahlen.

Sollte der Teilnehmer von einem Agenten, einem Team-Manager oder irgendeiner Privatperson vertreten oder beraten werden, oder Teil einer Mannschaft mit einer Rechtsperson sein, so sind besagter Agent, besagter Team-Manager, besagte Privatperson oder die besagte Mannschaft solidarisch mitverantwortlich für die Rückerstattung sämtlicher oben aufgeführter Beträge.

Art. 51 Konsequenzen im Fall des erwiesenen Dopings

Der Organisator behält sich nach eigenem Ermessen das Recht vor, dem Teilnehmer, der von einem erwiesenen Dopingfall betroffen ist (Art. 50 Erwiesener Dopingfall oben), jegliche Teilnahme an diesem Lauf für eine gewisse Anzahl an Jahren zu verbieten.

Einwilligung zur Verwendung von Cookies

Indem Sie Ihren Besuch auf dieser Website fortsetzen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies zur Verbesserung Ihres Nutzererlebnisses und zur Erstellung von Besuchsstatistiken einverstanden.

Über nachstehende Schaltflächen können Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen.

Alle akzeptieren Alle ablehnen Meine Einstellungen