3. Änderung/Annullierung des Laufs Sierre-Zinal (art. 12-13)
Art. 12 Vorbehalt wegen Wetterbedingungen
Der Organisator behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Parcours des Laufs Sierre-Zinal zu ändern, sie zu verkürzen oder sogar einen oder mehrere Läufe Sierre-Zinal entsprechend der Wetterbedingungen zu annullieren.
In diesem Fall ist die Frage der Anmeldegebühren durch Art. 33 Ausschluss der Rückerstattung der Anmeldegebühren geregelt.
Art. 13 Vorbehalt wegen aussergewöhnlicher Situationen
Abhängig von der gesundheitlichen Lage oder anderen aussergewöhnlichen Umständen, kann der Organisator nach eigenem Ermessen ein Modell definieren, das den Lauf auf mehrere Tage verteilt, besonders wenn gesundheitliche Beschränkungen es nicht erlauben, den Lauf Sierre-Zinal (Erwachsenen- und Junioren-Parcours) an einem Tag durchzuführen. Dieser Vorbehalt umfasst besonders Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien oder sämtliche Beschlussfassungen einer Regierung oder einer Verwaltungsbehörde, die die normale Durchführung des Laufs Sierre-Zinal verhindern.
Unter solchen Umständen, behält sich der Organisator ebenfalls das Recht vor, den Lauf Sierre-Zinal jederzeit zu annullieren.
Bei den oben genannten Hypothesen, werden die Anmeldungsgebühren laut Art. 33 Ausschluss der Rückerstattung der Anmeldegebühren geregelt.